Aktuelles

Liebe Gartenfreunde,

unter diesem Punkt finden Sie aktuelle Informationen über Aktivitäten und Wissenswertes zum Vereinsleben.

Bitte nutzen Sie dazu die Untermenüpunkte in der Menüleiste oder klicken Sie auf die Schaltflächen unten. 

Die Bilder der Verwüstung durch gehirnlose Randalierer

Schaden für den Verein: mindestens 500 Euro !!!

Kleine Rechtsecke:

Darf ein Vorstand die beräumte Herausgabe der Parzelle fordern?

 

 

Darf der Vorstand die beräumte Herausgabe des Gartens fordern, wenn man aus Altersgründen den Garten aufgeben muss?


Ja – er darf das!


Eine von Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen beräumte Herausgabe der Parzelle bei eigener Kündigung war im Kleingartenwesen noch nie ausgeschlossen. Nach der Kündigungsschutzanordnung von 1956 hatte der Vorstand zwar ein Recht, deren Belassen auf der Parzelle zu verlangen, er konnte aber auch auf dieses Recht verzichten, sodass keine Entschädigungssumme entstand.


Nach dem ZGB der DDR (1976) war der Gartenfreund bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses auf Verlangen des Vorstandes verpflichtet, die von ihm errichteten Gebäude, Anlagen und Anpflanzungen, die zur weiteren kleingärtnerischen Nutzung erforderlich sind, auf der Parzelle zu belassen. Davon konnte der Vorstand aber auch absehen.
Wie ist es aber, wenn die Laube mit Billigung des Vorstandes bereits vom Vorgänger übernommen wurde?
Die Laube ist zwar ein zulässiger Bestandteil eines Kleingartens. Aber sowohl nach BGB (§ 95) als auch nach ZGB der DDR (§ 296) gehört sie nicht zur Pachtsache (juristisch ist sie Scheinbestandteil des Bodens), sondern steht – wie auch die Anpflanzungen und übrigen Einrichtungen – stets im Eigentum des jeweiligen Pächters. Wäre das nicht so, dann könnte sie von der Wertermittlung nicht erfasst und vom bisherigen Nutzer auch nicht an einen Pachtnachfolger verkauft werden. Billigung der Laube durch den Vorstand bedeutet lediglich, dass sie zulässig ist. Das heißt aber noch nicht, dass sie bei der Gartenaufgabe stehen bleiben darf.
Mit der Übernahme vom Vorgänger, ganz gleich ob durch Schenkung oder Kauf, ist der Gartenfreund Eigentümer mit allen Rechten und Pflichten geworden. Gleiches gilt für sämtliche übernommene übrige Gartenbestandteile.
In diesem Zusammenhang unterscheidet sich der Kleingarten überhaupt nicht von einer Mietwohnung. Bei beiden ist bei Beendigung der Nutzung grundsätzlich eine vom persönlichen Eigentum beräumte Herausgabe der Miet- bzw. Pachtsache erforderlich. Ob Einbauten in der Wohnung verbleiben können, bedarf genauso der Zustimmung des Vermieters wie für das Belassen, z.B. der Laube, auf der Parzelle die Zustimmung des Verpächters (Verband bzw. in seinem Auftrag des Vereinsvorstandes) erforderlich ist. Eine solche kann stets nur dann erwartet werden, wenn eine Wiederverpachtung möglich oder vorgesehen ist.
Es ist also kein böser Wille, wenn der Vorstand die beräumte Herausgabe der Parzelle fordert. Er muss nämlich stets abwägen, was schwerer wiegt: der Nachteil für den einzelnen Kleingärtner, die Parzelle von seinem Eigentum zu beräumen, oder der Schaden für die Kleingärtnergemeinschaft, wenn sie die Kosten für die Beräumung bei nicht möglicher Weitervergabe tragen muss.
Wie auf vieles muss man sich auch auf die Gartenauf- bzw. rückgabe vorbereiten: Garten schon im Vorfeld entrümpeln, Nachnutzer suchen, Hilfe durch Kinder, Verwandtschaft und Freunde organisieren oder notfalls Geld zurücklegen, um Fremde mit der Beräumung beauftragen zu können.
Dr. Rudolf Trepte

 

 

Beiträge aus der Vergangenheit finden Sie unter dem Menüpunkt "Archiv"

Info: 

Die nächste    Vorstandssitzung , verbunden mit der Sprechstunde für unsere Mitglieder und Interessenten, findet am Donnerstag

09.07.2026,  ab 17 Uhr  im Vereinshaus am Nordrand statt.

 

Der Vorstand

 

 

 

Achtung:

Der neue Arbeitsplan des Vorstandes 2.HJ/2026 findet ihr unter "Downloads"

Ein paar Gedanken

Liebe Gartenfreundinnen, liebe Gartenfreunde, 

Am 29. März haben wir unsere jährliche Mitgliederversamm-

lung durchgeführt. Der Vorstand legte Rechenschaft über das Gartenjahr 2025 ab, der Vorstand wurde einstimmig für seine Arbeit für das Jahr 2025 entlastet. In Diskussionsbeiträgen wurden Probleme aufgezeigt, Lösungen vorgeschlagen und so die Möglichkeit genutzt, die richtigen Weichen für die weitere Vereinsarbeit zu stellen.

Satzungsgemäß erfolgte in diesem Jahr die Neuwahl des Vorstandes. Unter großer Überzeugungsarbeit ist es nochmal gelungen, einen handlungsfähigen Vorstand zu wählen. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und die Mitglieder der Buchprüfungskommission erfolgte einstimmig durch die Mitgliederversamm-

lung. Alle Kandidaten nahmen die Wahl an.

Wichtig für die Arbeit im laufenden Jahr waren weiterhin Beschlussfassungen über den Finanzplan, den Bau- und Instandhaltungsplan, sowie die Bekanntgabe wichtiger Vorhaben und Termine für das Jahr 2026.

Leider war die Resonanz und Bereitschaft unserer Mitglieder zur Teilnahme an der Mit-

gliederversammlung erschreckend gering.

Der Vorstand bleibt trotzdem optimistisch, für viele unserer Vereinsmitglieder ist das aber offensichtlich Normalität, anders kann man das mangelnde Interesse an einer Mitarbeit im Verein nicht deuten.

Nochmal in aller Deutlichkeit gesagt: Die personelle Zusammensetzung des Vorstandes in der jetzigen Form wird maximal noch eine Wahlperiode bestand haben, eine Neuwahl in dieser Zusammensetzung wird es nicht mehr geben. Arbeiten wir gemeinsam daran, dass eine fast 90-jährige Tradition auch weiter eine Zukunft hat.

In diesem Sinne, packen wir es an, und zwar gemeinsam! 

 

 Mit Gärtnergruß

Wolfgang Hochmuth

i.A. des Vorstandes des

KGV "Am Nordrand" e.V. Gröditz

 

In der Rechtsecke

zum Nachlesen:

U.a:

Darf ein Vorstand die beräumte Herausgabe der Parzelle fordern ?

Die Antwort finden Sie unter: Aktuelles

Hier gehts zum